LAG Schleswig-Holstein: Kündigungsschutz in Kleinbetrieben

Ein Mitarbeiter arbeitete in einem Betrieb als Tischler. In dem Betrieb waren vier Mitarbeiter tätig. Nach knapp drei Monaten erhielt er eine Kündigung und beantragt beim zuständigen Arbeitsgericht Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens. Der Arbeitgeber begründete den Ausspruch der Kündigung im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit einer Äußerung des Mitarbeiters, die dieser gegenüber Kunden getätigt habe. Dabei habe der Mitarbeiter geäußert, dass der "Laden dicht gemacht" werde. Ferner führt der Arbeitgeber an, der Mitarbeiter habe ihn unflätig bezeichnet. Letzteres bestreitet der Arbeitnehmer. Er behauptet ferner, dass er von einer Schließung nur intern gesprochen habe. Der Arbeitgeber habe die Kündigung nur ausgesprochen, weil er an Leukämie leide. 

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein lehnte den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten ab, weil die Kündigung rechtmäßig ergangen sei. Der Betrieb unterfalle nicht dem KSchG. Zwar müssten bei einem langjährigen Mitarbeiter die Kündigungsgründe einleuchtend sein. Der Arbeitgeber müsse diese jedoch nicht beweisen. Darüber hinaus handele es sich nicht um ein langjähriges Mitglied des Betriebes. (LAG Schleswig-Holstein vom 28.12.2005, Az. 2 Ta 241/05)

Aktenzeichen:

2 Ta 241/05