LAG Schleswig-Holstein: Unterlassene Belehrung über Pflichten als Arbeitsloser
Ein Mitarbeiter wurde bei seiner Kündigung nicht auf seine Verpflichtung zur unverzüglichen Arbeitslosenmeldung bei der zuständigen Arbeitsagentur hingewiesen. Er meldete sich daher nicht unmittelbar nach dem Zugang des Kündigungsschreibens, sondern erst etwa zwei Monate später bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses arbeitslos. Die Arbeitsagentur bewilligte ihm daher für die ersten 30 Tage nur ein vermindertes Arbeitslosengeld zu. Der ehemalige Mitarbeiter fordert von seinem Arbeitgeber, dass er ihm den dadurch entstandenen Schaden ersetzt.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wies die Klage ab. Der Arbeitnehmer könne nicht von seinem Arbeitgeber Schadensersatz für die Kürzung des Arbeitslosengeldes verlangen. Dieser hätte zwar nach § 37b SGB-III den Arbeitnehmer auf seine Verpflichtung zur unverzüglichen Arbeitslosenmeldung bei der zuständigen Arbeitsagentur aufmerksam machen sollen. Diese Norm begründe jedoch keinen Schadensersatzanspruch, weil sie kein subjektives Recht des Arbeitnehmers darstelle. Sie enthalte lediglich eine Verpflichtung öffentlich-rechtlicher Natur. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass ein Verstoß für den Arbeitgeber keine rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehe. (LAG Schleswig-Holstein vom 15.06.2005, Az. 3 Sa 63/05)