LAG Schleswig-Holstein: Wirksamkeit einer Rückzahlungsvereinbarung bei Kündigung

Eine im Wege allgemeiner Geschäftsbedingungen getroffene Vereinbarung, wonach die Arbeitnehmerin eine sog. Willkommensprämie zurückzahlen muss, wenn sie in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses wieder ausscheidet, ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn sie eine Rückzahlung auch für den Fall vorsieht, dass die Arbeitnehmerin eine berechtigte fristlose Eigenkündigung ausspricht.

In einem Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein lagen die Parteien über wechselseitige Zahlungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis im Streit. Zentral ging es um die Rückzahlungsverpflichtung der Arbeitnehmerin in Bezug auf eine Willkommensprämie.

Die Beklagte war ab dem 03.04.2018 als Pflegefachkraft in Vollzeit im Seniorenpflegeheim der Klägerin zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.000,00 € beschäftigt. Der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien enthielt – hier verkürzt dargestellt – folgende Regelung:

„Als anerkannte Pflegefachkraft erhält die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer mit Abschluss des Arbeitsvertrages und Aufnahme der Beschäftigung eine Willkommensprämie von einmalig 3.000,00 € brutto/Vollzeitstelle – bei einer Teilzeitstelle entsprechend anteilig.

Die Willkommensprämie ist vollständig zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb der (…) vereinbarten Probezeit endet.“

Entsprechend dieser Vereinbarung zahlte die Klägerin die Willkommensprämie an die beklagte Arbeitnehmerin aus. Das Arbeitsverhältnis endete sodann noch innerhalb der vereinbarten Probezeit. Die Klägerin verlangte nunmehr u.a. die an die Beklagte gezahlte Willkommensprämie zurück. Die Beklagte hingegen hat die Auffassung vertreten, es bestehe kein Anspruch auf die Rückzahlung der Willkommensprämie, nicht zuletzt weil die vertraglich geregelte Rückzahlungsvereinbarung sie unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB benachteilige.

Das LAG folgte dieser Argumentation. So sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Maßgeblich sei dabei, ob die Rückzahlungsvereinbarung unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergebe.

Im Anwendungsbereich des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist das Recht auf freie Arbeitsplatzwahl zu berücksichtigen. So garantiert dieses im Grundgesetz (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) verortete Recht neben der freien Berufswahl auch die freie Wahl des Arbeitsplatzes und damit die freie Wahl des Vertragspartners. Die freie Berufswahl erschöpfte sich dabei nicht etwa in der Entscheidung zur Aufnahme eines Berufs, sondern umfasst darüber hinaus auch die freie Wahl zur Fortsetzung und Beendigung eines Berufs bzw. einer konkreten Beschäftigung.

Vorliegend, so das LAG, habe die Klägerin grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Rückzahlung der von ihr gezahlten Prämie, denn diese wurde nicht nur zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses, sondern auch zu dessen Fortführung über einen gewissen Zeitraum gezahlt. Dieses Interesse lasse eine Rückzahlungsvereinbarung für den Regelfall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche Kündigung auch innerhalb der Probezeit grundsätzlich angemessen erscheinen. Denn könnte der Arbeitnehmer nach Aufnahme seiner Arbeit seinen Arbeitsplatz sofort wieder kündigen und dürfte die Willkommensprämie behalten, wäre der Zweck dieser Prämie verfehlt. Nichts Anderes könne gelten, wenn die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem neu geworbenen Arbeitnehmer selbst berechtigt fristlos kündigt. Ein Arbeitnehmer dürfe nicht darauf vertrauen, die Rückzahlungsprämie behalten zu dürfen, wenn er selbst in den ersten sechs Monaten einen Grund zur fristlosen Kündigung setzt.

Anders stellt sich die Interessenlage aus Sicht des Landesarbeitsgerichts allerdings dar, wenn ein Arbeitnehmer infolge eines Verhaltens des Arbeitgebers selbst zur fristlosen Kündigung berechtigt ist. Sein grundrechtlich geschütztes Recht auf den Wechsel des Arbeitsplatzes werde in diesem Fall durch die Verpflichtung zur Rückzahlung eingeschränkt. Hierfür gibt es keinen rechtfertigenden Grund, wenn die Klägerin durch ihr Verhalten berechtigten Anlass zur fristlosen Kündigung gegeben hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Arbeitnehmer bei typisierender Betrachtungsweise ihren Arbeitsplatz wechseln und damit in der Regel einen bei einem anderen Arbeitgeber bereits bestehenden Kündigungsschutz und sozialen Besitzstand aufgeben. Dieser Verlust wird zwar nicht durch die Willkommensprämie kompensiert. Es benachteiligt einen Arbeitnehmer aber unangemessen, wenn er diesen Besitzstand aufgibt, seinen Arbeitsplatz wechselt und dann im neuen Arbeitsverhältnis so behandelt wird, dass ein fristloser Grund für eine Eigenkündigung besteht. Da die vorliegende Vertragsklausel eine Rückzahlungsverpflichtung auch für eine berechtigte fristlose Eigenkündigung vorsehe, stellt sich dies als unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Die Rückzahlungsverpflichtung ist damit unwirksam.

 

 

Hinweise von Rechtsanwalt Adrian Kalb:

Vorliegend war die Rückzahlung einer Willkommensprämie streitgegenständlich. Solche Rückzahlungsvereinbarungen sind allerdings für eine Vielzahl von Arbeitgeberleistungen denkbar, weshalb die rechtswirksame Formulierung von erheblicher praktischer Bedeutung ist. So hatte bereits das LAG Hamm mit Urteil vom 18.05.2019 (1 Sa 49/18) ausgeurteilt, dass eine Klausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten, die auch für den Fall einer berechtigten personenbedingten Eigenkündigung des Arbeitnehmers einen Rückzahlungsanspruch entstehen lässt, nicht ausreichend nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert und damit den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das LAG Schleswig-Holstein hat sich diesen strengen Anforderungen an eine wirksame Rückzahlungsvereinbarung mit vorliegendem Urteil nunmehr angeschlossen und damit deutlich auf die Notwenigkeit einer AGB-konformen Ausgestaltung arbeitsvertraglicher Rückzahlungsvereinbarungen hingewiesen.

 

 

Gericht:

LAG Schleswig-Holstein

 

Datum der Entscheidung:

24.09.2019

 

Aktenzeichen:

1 Sa 108/19