LSG Hessen: OP-Krankenschwester nicht selbstständig tätig

Wie das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt mit Urteil vom 26.03.2015 entschied, ist eine Krankenschwester  im Operationsdienst auch bei einer vereinbarten Tätigkeit als sog. "freie Mitarbeiterin" regelmäßig in abhängiger Beschäftigung tätig.

Hintergrund der Entscheidung des LSG Hessen bildete der Fall einer Fachkrankenschwester aus dem Hochtaunuskreis, die (zunächst) viele Jahre als Angestellte tätig war. Im Mai 2008 schloss sie dann mit einem Universitätsklinikum aus dem Rhein-Main-Gebiet einen Dienstleistungsvertrag. Nach diesem Vertrag sollte sie fortan ihre Tätigkeit als "freie Mitarbeiterin" erbringen.

Der Vertrag sah ausdrücklich vor, dass die Krankenschwester keine Arbeitnehmerin im sozialversicherungs-, arbeits- und steuerrechtlichen Sinne sei und keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle habe.

Von Oktober 2008 bis Mai 2009 arbeitete die Krankenschwester wöchentlich ca. 44 Stunden. Sozialabgaben und Lohnsteuer wurden nicht entrichtet.

Die Sozialversicherungsträger, namentlich die Rentenversicherung, gingen von einer abhängigen Beschäftigung aus. Zu Recht, wie nunmehr das LSG Hessen entschied:

Die betroffene Krankenschwester sei fest in die Einsatzplanung der Klinik eingegliedert. Eine weisungsfreie Tätigkeit einer Krankenschwester sei ohnehin weitgehend ausgeschlossen. Auch die Arbeitsmittel habe die Klinik gestellt (LSG Hessen, Urt. v. 26.03.2015, L 8 KR 84/13).

Hinweise von Rechtsanwalt Michael Kügler:

Die vorbezeichnete Entscheidung ist zwar zum Sozialversicherungsrecht ergangen. Doch liegen der Abgrenzung zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit auch im Arbeitsrecht im wesentlichen vergleichbare Kriterien zugrunde.

Die Entscheidung zeigt geradezu lehrbuchartig auf, dass für die Frage dieser Abgrenzung weniger die Formulierungen im zugrundeliegenden (schriftlichen) Vertrag, als vielmehr die "gelebte Vertragswirklichkeit" entscheidung ist.

Selbst wenn – wie offenbar im vorliegenden Falle – auch die betroffene Arbeitnehmerin Interesse an einer selbstständigen Einordnung ihrer Tätigkeit hat, befreit dies die Vertragsparteien nicht davor, dass etwa die Sozialversicherungsträger das Rechtsverhältnis abweichend vom Vertragswortlaut einordnen.

Aktenzeichen:

L 8 KR 84/13