Neuer § 129 BetrVG ermöglicht Onlinesitzungen des Betriebsrates

In der Plenarsitzung am 15.05.2020 hat auch der Bundesrat dem sogenannten „Arbeit-von-Morgen-Gesetz“ grünes Licht gegeben. Nachdem das Gesetz vom 20.05.2020 im Bundesgesetzblatt am 28.05.2020 veröffentlicht wurde (BGBl. 2020 I, 1044), ist auch der darin enthaltene neue § 129 BetrVG in Kraft getreten. Dieser ermöglicht nun offiziell die Teilnahme an Betriebsratssitzungen sowie die Beschlussfassung mittels Video- und Telefonkonferenz während der Corona-Pandemie.

Die „Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie“ in § 129 BetrVG sind wie folgt gefasst:

„(1) Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. § 34 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen. Gleiches gilt für die von den in Satz 1 genannten Gremien gebildeten Ausschüsse.
(2) Für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
(3) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.“

Die Sonderregelungen gelten rückwirkend ab dem 01.03.2020 bis zum 31.12.2020.