Neuregelung: Online-Einigungsstellen und virtuelle Betriebsversammlungen (wieder)zulässig
Im Rahmen des „Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ wurde auch § 129 BetrVG wie folgt neu gefasst:
„§ 129 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(1) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können bis zum Ablauf des 19. März 2022 auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
(2) Die Teilnahme an Sitzungen der Einigungsstelle sowie die Beschlussfassung können bis zum Ablauf des 19. März 2022 auch mittels einer Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Die Teilnehmer, die mittels Video- und Telefonkonferenz teilnehmen, bestätigen ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden der Einigungsstelle in Textform.
(3) Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundesgesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss einmalig die Fristen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 um bis zu drei Monate verlängern.“
Die neue Regelung ist bereits am 11. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und damit in Kraft getreten.
Hinweise von Rechtsanwalt Norbert Gescher:
Die Neuregelung schließt eine wichtige Lücke im Betriebsverfassungsrecht. Die zurückliegenden Monate, in denen keine Möglichkeit zur Durchführung virtueller Betriebsversammlungen oder virtueller Einigungsstellen bestand, haben gezeigt, dass in Zeiten der Pandemie hier ein hoher Bedarf an abweichenden Gestaltungsmöglichkeiten besteht, für den es keine gesetzliche Grundlage mehr gab. Die jetzt vorgesehene zeitliche Befristung ist erneut deutlich zu kurz gegriffen, denn es steht nicht zu erwarten, dass wir im Kalenderjahr 2022 eine pandemiefreie Ausgangssituation erhalten werden. Damit aber sollten die positiven Erfahrungen, die mit virtuellen Betriebsversammlungen und virtuellen Einigungsstellen gesammelt worden sind, zumindest in eine längere Geltungsdauer der jetzt getroffenen Regelung überführt werden.