BVerwG: Recht der Personalvertretung zur Teilnahme an Vorstellungsgesprächen
Der Antragsteller ist der bei einem Regierungspräsidium gebildete Bezirkspersonalrat. Das Regierungspräsidium ist Schulaufsichtsbehörde und insoweit auch für die Besetzung von SchulleiterInnenstellen zuständig.
Das einschlägige Stellenbesetzungsverfahren für diese Positionen sieht vor, dass mit den Bewerberinnen und Bewerbern ein strukturiertes Bewerbergespräch geführt wird. Der Personalrat macht ein Beteiligungsrecht an diesen Bewerbergesprächen geltend, während das Regierungspräsidium die Auffassung vertritt, ein solches Teilnahmerecht bestehe nicht, weil der Personalrat im anschließenden Stellenbesetzungsverfahren kein Teilnahmerecht habe. Die entsprechende Regelung in § 71 Abs.3 Satz 2 LPVG BW hat folgenden Inhalt:
„An Vorstellungs- oder Eignungsgesprächen, welche die Dienststelle im Rahmen geregelter oder auf Übung beruhender Auswahlverfahren zur Auswahl unter mehreren Bewerbern durchführt oder durchführen lässt, kann ein Mitglied der Personalvertretung, das von dieser benannt ist, teilnehmen.“
Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt entschieden, dass ein Recht der Personalvertretung auf Teilnahme an Vorstellungs- oder Eignungsgesprächen nach § 71 Abs. 3 Satz 2 LPVG BW auch dann besteht, wenn die Personalvertretung an der Personalmaßnahme, welche die Dienststelle im Anschluss an diese Gespräche treffen kann, mitzuwirken hat. Insofern sei das Teilnahmerecht nicht auf Fälle begrenzt, in denen dem Personalrat im Anschluss ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Die Tatsache, dass bei der Besetzung von SchulleiterInnenstellen (nur) ein Mitwirkungs- und nicht ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats besteht, war zwischen den Beteiligten unstreitig. Das Bundesverwaltungsgericht entnimmt dem Wortlaut der streitigen Vorschrift und seiner systematischen Stellung unter „Allgemeines“, dass eine Eingrenzung auf Fälle der Mitbestimmung nicht gerechtfertigt ist. Zu beachten sei, dass das Teilnahmerecht des § 71 Abs. 3 Satz 2 LPVG BW der Personalvertretung den Zugang zu Informationen eröffnen soll, die für eine sachgerechte Ausübung ihrer gesetzlichen Beteiligungsrechte objektiv erforderlich, zumindest aber hilfreich und förderlich sind. Es soll sicherstellen, dass die Personalvertretung bei beteiligungspflichtigen Maßnahmen, in deren Vorfeld Vorstellungs- oder Eignungsgespräche geführt werden, hinsichtlich der aus solchen Gesprächen zu gewinnenden Informationen nicht schlechter gestellt wird als der Dienststellenleiter. Dem Antrag des Personalrats wurde daher stattgegeben.
Hinweise von Rechtsanwalt Dr. Norbert Gescher:
Können sich für den Informationsanspruch eines Personalrats Einschränkungen ergeben, wenn er die Maßnahme, über die er informiert wird, später gar nicht mitbestimmen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierfür eine klare und überzeugende Antwort gefunden. Danach wird der Informationsanspruch eines Personalrats nicht dadurch beschränkt, dass ihm später (nur) ein Mitwirkungs- und nicht ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Die Entscheidung überzeugt vor allem deshalb, weil sie klar herausarbeitet, dass das Informationsrecht eigenständig neben den nachfolgenden Beteiligungstatbeständen steht und einen Informationsstand auf Augenhöhe zwischen Dienststellenleiten und Personalrat sicherstellen soll.
Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Datum der Entscheidung:
27.09.2018
Aktenzeichen:
BVerwG 5 P 1.17