Schließung der “City BKK” führt nicht ohne Weiteres zur Beendigung aller Arbeitsverhältnisse
Die 1. Kammer des LAG-Baden-Württemberg hat am 21.05.2012 – abweichend von Entscheidungen der 7. Kammer des Gerichts vom 18.05.2012 in einer Reihe von Parallelverfahren – entschieden (AZ. 1 Sa 2/12), dass die zum 30.6.2011 erfolgte Schließung der “City BKK” die Arbeitsverhältnisse der dort Beschäftigten nicht ohne Weiteres kraft Gesetzes beendet hat. Die die Beendigung anordnende Vorschrift sei auf ordentlich kündbare Arbeitnehmer nicht anwendbar.
Zum 30.6.2011 wurde die City BKK wegen Überschuldung und Leistungsunfähigkeit geschlossen. Nach §§ 164 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V enden die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten vorbehaltlich eines für ordentlich nicht kündbare Beschäftigte vorgesehenen Unterbringungsverfahrens mit dem Tag der Schließung. Die bei der beklagten City BKK beschäftigten Kläger waren teilweise tarifvertraglich nicht mehr ordentlich kündbar. Ihnen wurde zwar eine Unterbringung bei einer anderen Betriebskrankenkasse angeboten, allerdings ohne Anerkennung der bisherigen Dienstzeiten. Die gegen die automatische Beendigung der Arbeitsverhältnisse gerichteten Klagen wurden damit begründet, dass die gesetzlich angeordnete Beendigung Grundrechte der Kläger verletze und den für Arbeitnehmer geltenden Kündigungsschutz unterlaufe.
Das LAG Baden-Württemberg hat entschieden, dass § 164 Abs. 4 SGB V auf ordentlich kündbare Arbeitnehmer nicht anwendbar ist. Denn danach ist nur eine Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit solchen Arbeitnehmern möglich, die nicht bei einer anderen Krankenkasse untergebracht werden. Die Unterbringungspflicht nach § 164 Abs. 4 SGB V gilt jedoch nicht bei ordentlich kündbaren Arbeitnehmern, vgl. § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V.
Die Schließung der City BKK hat die Arbeitsverhältnisse der ordentlich unkündbaren Kläger nicht kraft Gesetzes beendet. Das Beschäftigungsangebot ohne Anerkennung der bisherigen Dienstzeit ist unzumutbar und genügt nicht der Unterbringungspflicht. Die Voraussetzungen für die gesetzliche Beendigung der Arbeitsverhältnisse waren somit nicht erfüllt.
1 Sa 2/12
1 Sa 2/12
1 Sa 2/12