Schließung einer Krankenkasse führt nicht ohne weiteres zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse

Das LAG Berlin-Brandenburg hat am 12.04.2012 entschieden (AZ. 2 Sa 15/12), dass die Schließung einer Krankenkasse (im Streitfall: der City-BKK) nicht ohne weiteres die Beendigung aller Arbeitsverhältnisse zur Folge hat. Zwar sieht § 164 SGB V für den Fall der Schließung einer Krankenkasse vor, dass die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten kraft Gesetzes enden. Allerdings setze dies – unter Berücksichtigung des durch Art. 12 GG geschützten Rechts am Arbeitsplatz – die Durchführung eines ordnungsgemäßen Unterbringungsverfahrens bei einer anderen Kasse voraus.

Die City-BKK hatte wegen ihrer Schließung sämtlichen Arbeitnehmern gekündigt und führt seitdem noch einige Abwicklungsarbeiten durch. In mehreren Verfahren begehrten Arbeitnehmer der City-BKK die Feststellung, dass ihre Arbeitsverhältnisse weder kraft Gesetzes noch aufgrund der ausgesprochenen Kündigungen beendet worden seien.

Das LAG hat entschieden, dass die Arbeitsverhältnisse der Kläger zur City-BKK nicht nach § 164 SGB V kraft Gesetzes beendet worden sind. Besagte Vorschrift sieht zwar für den Fall der Schließung einer Krankenkasse vor, dass die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten kraft Gesetzes enden. Unter Berücksichtigung des durch Art. 12 GG geschützten Rechts am Arbeitsplatz hätte eine solche Beendigung jedoch ein ordnungsgemäßes Unterbringungsverfahren bei einer anderen Kasse erfordert. Dies war im Streitfall nicht erfolgt, da das von der City-BKK eingeleitete Verfahren nicht ordnungsgemäß war. Im Übrigen hatte auch die von der City-BKK ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigungen die Arbeitsverhältnisse nicht beendet, weil der Betrieb noch nicht endgültig stillgelegt worden ist, sondern weiterhin in nicht unbeträchtlichem Umfang Abwicklungsarbeiten durchgeführt werden.

Aktenzeichen:

2 Sa 15/12

2 Sa 15/12