SG Dresden: Schussverletzung im Home Office kein Arbeitsunfall
Ein Überfall auf einen Mitarbeiter, der im eigenen Haus im Home Office arbeitet, stellt nur dann einen Arbeitsunfall dar, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Überfall und der betrieblichen Tätigkeit besteht.
Der Kläger arbeitete als Versicherungsangestellter im Home Office in seinem Wohnhaus in Dresden. Nachdem es geläutet hatte, öffnete er die Haustür und wurde sofort von zwei Männern bedroht. Anschließend zwangen die Männer den Kläger in sein Schlafzimmer und schossen ihm dort in beide Kniegelenke. Die Täter verließen dann das Haus, ohne Wertsachen mitzunehmen.
Nach Angaben des Klägers lag dieser privat mit anderen im Streit; dabei sei ihm gedroht worden, "mal zwei Russen vorbeizuschicken".
Der Kläger beantragte die Anerkennung des Überfalls als Arbeitsunfall. Die Berufsgenossenschaft wies den Antrag ab; daraufhin erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Dresden.
Das Sozialgericht Dresden wies die Klage ab. Eine Anerkennung als Arbeitsunfall setze bei einem vorsätzlichen tätlichen Angriff voraus, dass der Angriff des Täters aus "betriebsbezogenen Motiven" erfolgt sei. Das sei aber bei dem Überfall auf den Kläger nicht gegeben. Vielmehr seien die Motive der Täter am ehesten auf die private Tätigkeit des Klägers zurückzuführen. Dass der Kläger zur Zeit des Überfalls zufällig im Home Office seiner beruflichen Tätigkeit nachging, sei dabei unerheblich, weil ein Zusammenhang des Überfalls mit der bruflichen Tätigkeit des Klägers nicht feststellbar sei. (SG Dresden v. 08.05.2013 – S 5 U 293/12)
S 5 U 293/12
S 5 U 293/12
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