Sonderurlaub führt nicht zum Wegfall der Vergütungsgruppenzulage nach BAT/TVÜ-Länder
Das BAG hat am 24.05.2012 entschieden (AZ. 6 AZR 586/10), dass nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck von § 9 TVÜ-Länder sowie von Nr. 1 der Protokollerklärung zu § 9 Abs. 4 TVÜ-Länder sowie mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 GG in der Regel auch Sonderurlaub “Urlaub” und daher bei der Bemessung einer dynamisierten Besitzstandszulage zu berücksichtigen ist. Besagte Vorschrift gewährt Landesbediensteten, die vor Inkrafttreten des TV-L nach dem BAT eine Vergütungsgruppenzulage bezogen haben, eine solche Zulage, solange die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird. Nach der Protokollerklärung zu dieser Norm sind u.a. Unterbrechungen wegen Urlaubs unschädlich.
Die Klägerin ist im Justizdienst des beklagten Landes beschäftigt und bezog bis zum Inkrafttreten des TV-L am 1.11.2006 eine Vergütungsgruppenzulage. Anschließend erhielt sie die Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-Länder i.H.v. zuletzt 32,81 Euro brutto monatlich. Nachdem sie in den Sommerferien 2007 dreieinhalb Wochen Sonderurlaub genommen hatte, stellte das beklagte Land die Zahlung der Besitzstandszulage ein. Die Klägerin begehrte die Weiterzahlung der Zulage.
Der Anspruch der Klägerin gegen das Land auf Weiterzahlung der
Vergütungsgruppenzulage ergibt sich aus § 9 TVÜ-Länder i.V.m. Nr. 1 der Protokollerklärung zu § 9 Abs. 4 TVÜ-Länder. Den Beschäftigten der Länder, die im letzten Monat vor Inkrafttreten des TV-L eine Vergütungsgruppenzulage bezogen haben, steht danach eine dynamisierte Besitzstandszulage zu, solange die anspruchsbegründende Tätigkeit
ununterbrochen ausgeübt wird. Unterbrechungen wegen Mutterschutzes, Elternzeit, Krankheit und Urlaubs sind insoweit unschädlich. Aus dem Wortlaut der Regelung und dem Zweck der Besitzstandszulage nach § 9
TVÜ-Länder ergibt sich, dass auch unbezahlter Sonderurlaub “Urlaub” i.S.d. Protokollerklärung ist. Die Vergütungsgruppenzulagen dienten als Ersatz für nicht vorhandene Zwischengruppen zwischen den Vergütungsgruppen des BAT. Erst die Summe des Entgelts aus der Vergütungsgruppe und der Zulage bildete die tarifliche Gesamtwertigkeit der Tätigkeit ab. Längere urlaubsbedingte Unterbrechungen der Tätigkeit lassen den an die
Wertigkeit dieser Tätigkeit geknüpften Besitzstand nicht erlöschen. Daher ist nach der Beendigung des Sonderurlaubs die Zulage weiter zu zahlen. Zudem würde die Protokollerklärung Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 GG verletzen, wenn Beschäftigte wegen Sonderurlaubs zur Betreuung ihrer Kinder den Anspruch auf die Zulage verlieren würden.
6 AZR 586/10
6 AZR 586/10