Sozialauswahl – Der Teufel steckt im Detail

Die Sozialauswahl ist ein Begriff aus dem deutschen Arbeitsrecht. Nach § 1 Abs. 3 KSchG ist eine Kündigung auch dann sozialwidrig und damit unwirksam, wenn zwar dringende betriebliche Gründe für eine Kündigung vorliegen, der Arbeitgeber aber bei der Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Die Notwendigkeit, eine Sozialauswahl vorzunehmen, setzt also in der Regel die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes voraus und ist nur bei betriebsbedingten Kündigungen erforderlich.

Einzubeziehen sind alle gegenseitig austauschbaren Arbeitnehmer der gleichen betrieblichen Hierarchieebene (sog. „horizontale Vergleichbarkeit“), also alle, die nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen und nach den individuellen vertraglichen Regelungen im Rahmen des Direktionsrechts versetzt werden könnten. Es besteht die Möglichkeit, einzelne Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl herauszunehmen. So kann der Arbeitgeber bei der Auswahl Arbeitnehmer herausnehmen, deren Weiterbeschäftigung “im berechtigten betrieblichen Interesse” liegt (“Herausnahme der Leistungsträger aus der Sozialauswahl”, § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG). Ein solches berechtigtes betriebliches Interesse kann aber nach der neuen Formulierung des Gesetzes, die „Erhaltung der Personalstruktur des Betriebes“ darstellen.

Wenn es dann in diesen Unternehmen oder Betrieben nach dem „Ultima Ratio Prinzip“ aus dringenden betrieblichen Gründen zum Äußersten kommt, zu betriebsbedingten Beendigungskündigungen, erfolgen diese unter der Beachtung der sozialen Auswahl. Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihre Interessenvertretungen ergeben sich daraus viele offen Fragen:

  • Wie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind betroffen?
  • Welche Nachteile kann ich haben, wenn ich mit dem Arbeitgeber keine einvernehmliche Lösung finde?
  • Was passiert mit den betrieblichen Altersversorgungsansprüchen?
  • Welche Leistungen erhalte ich von der Agentur für Arbeit – und wie lange, was passiert danach?
  • Haben Kündigungsschutzverfahren überhaupt Aussicht auf Erfolg -oder setze ich dadurch meine Abfindung aufs Spiel ?

Mit diesen und weiteren Fragen werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an ihre Betriebsräte herantreten. In diesem Workshop werden wir über diese arbeitsrechtlichen Probleme anhand der Kommentierungen zum Kündigungsschutzgesetz und der aktuellen arbeitsrechtlichen Entscheidungen informieren.

Darüber hinaus müssen Betriebsräte die bei der Frage der sozialen Auswahl beteiligt werden. Dabei muss man sattelfest sein, um die Interessen der Beschäftigten vor allem zur folgenden Punkten zu wahren:

Die Themen im Einzelnen:
  • Sozialauswahl bei Betriebsänderungen: Interessenausgleich mit Namensliste
  • Berücksichtigung und Bewertung von Qualifikationen
  • Gestaltungsmöglichkeiten des Betriebsrats
  • Besonderheiten von Tarifverträgen bei der Sozialauswahl
  • Darlegungs- und Beweislast bei Sozialauswahl
  • Betriebs- und unternehmensbezogene Sozialauswahl
  • Folgen fehlerhafter Sozialauswahl
  • Die wichtigsten BAG-Entscheidungen im Überblick
  • Sozialauswahl nach Auswahlrichtlinien
  • Sozialauswahl und AGG

Zielgruppe:

  • Mitglieder von Betriebsräten
  • Führungskräfte und Verantwortungsträger
  • Vertrauenspersonen schwerbehinderter Menschen
Dozent/en:
Ort und Datum:

19.02.201320.02.2013, Karlsruhe, Renaissance Karlsruhe Hotel

Das Seminar wird vom Institut für Personalführung, Arbeitsrecht und Arbeitswirtschaft e.V. (IPAA) veranstaltet und steht den Mitgliedern von Betriebs-, Gesamtbetriebs- und Aufsichtsräten der am IPAA beteiligten Unternehmen offen. Anmeldungen bitte direkt beim Veranstalter.

Frühere Termine
15.10.201216.10.2012
19.11.201220.11.2012
22.01.201323.01.2013