“Stalking” kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen

Das BAG hat am 19.04.2012 entschieden (AZ. 2 AZR 258/11), dass das eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sein kann, wenn ein Arbeitnehmer hartnäckig den Wunsch einer Arbeitskollegin ignoriert, nichtdienstliche Kontakte mit ihr zu unterlassen. Im Einzelfall sei zu entscheiden, ob es zuvor einer einschlägigen Abmahnung bedarf. Eine solche könne entbehrlich sein, wenn der Arbeitnehmer schon einmal einer (anderen) Arbeitskollegin nachgestellt hat und vom Arbeitgeber aufgefordert wurde, dies künftig zu unterlassen.

Das beklagte Land, bei dem der Kläger seit dem Jahre 1989 als Verwaltungsangestellter beschäftigt war, teilte dem Kläger als Ergebnis eines Verfahrens vor der Beschwerdestelle nach § 13 AGG mit, dass eine Mitarbeiterin, die sich von ihm belästigt fühlte, weder dienstlich noch privat Kontakt mit ihm wünsche und dieser Wunsch vorbehaltlos zu respektieren sei. Eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit der Mitarbeiterin habe “auf jeden Fall zur Vermeidung arbeitsrechtlicher Konsequenzen zu unterbleiben”. Im Oktober 2009 beschwerte sich eine andere, als Leiharbeitnehmerin beschäftigte Mitarbeiterin bei der Beklagten über den Kläger und gab an, vom Kläger in unerträglicher Art und Weise belästigt und bedrängt zu werden. Der Kläger habe ihr in den letzten vier Monaten mehr als 120 E-Mails, MMS und SMS geschickt. Er habe sie zudem ohne dienstlichen Anlass in ihrem Büro angerufen oder dort aufgesucht und sich wiederholt und zunehmend
aufdringlich in ihr Privatleben eingemischt. Um sie zu weiterem privaten Kontakt mit ihm zu bewegen, habe er ihr u.a. damit gedroht, er könne dafür sorgen, dass sie keine feste Anstellung beim Land bekomme. Nach näherer Befragung der Mitarbeiterin und Anhörung des Klägers kündigte das Land
das Arbeitsverhältnis mit ihm außerordentlich fristlos.

Nach Auffassung des BAG stand in dem betreffenden Verfahren noch nicht fest, ob ein wichtiger Grund für die Kündigung i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB vorlag. Daher verwies das Gericht die Sache an die Vorinstanz zurück, stellte jedoch klar, dass ein schwerwiegender Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Nebenpflicht, die Privatsphäre und den deutlichen Wunsch einer Arbeitskollegin zu respektieren, nichtdienstliche Kontaktaufnahmen mit ihr zu unterlassen, grds. die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen könne. Gegebenenfalls sei vor der Kündigung aber eine Abmahnung auszusprechen. Maßgeblich seien insoweit die Umstände des Einzelfalles. Im Streitfall war der Kläger durch die Mitteilung aus dem Jahr 2007 nicht im Rechtssinne abgemahnt worden. Das LAG hatte allerdings nicht hinreichend geprüft, ob angesichts der Warnung durch das zuvor erfolgte Beschwerdeverfahren und der übrigen Umstände eine Abmahnung entbehrlich war.

Aktenzeichen:

2 AZR 258/11

2 AZR 258/11