Thüringer LAG: Unwirksamkeit einer Kündigung gem. § 242 BGB während Wartefrist
Eine Kündigung während der Probezeit kann auch nach § 242 BGB unwirksam sein, wenn sie gegen Treu und Glauben verstößt.
Ein neu eingestellter Mitarbeiter erlitt noch während seiner Probezeit einen Wegeunfall. Nach einem kürzeren stationären Aufenthalt war er länger als einen Monat arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber sprach eine Kündigung aus, ohne diese im Kündigungsschreiben zu begründen. Auf Nachfrage der Frau des Mitarbeiters wurde dieser vom Geschäftsführer mitgeteilt, sie solle nicht seine wertvolle Arbeitszeit verschwenden und er könne nur Mitarbeiter brauchen, die am Arbeitsplatz ihre Arbeit tun. Ferner erklärte der Geschäftsführer wer “krank mache” könne in seinem Unternehmen nur noch mit der Kündigung rechnen, außerdem sei der Mitarbeiter ohnehin nur in der Probezeit.
Der Mitarbeiter wollte hiergegen vorgehen und beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Kündigungsschutzklage. Diese wurde vom Arbeitsgericht Nordhausen zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss legte er sofortige Beschwerde ein.
Das Thüringer Landesarbeitsgericht hob diese Entscheidung auf und gewährte Prozesskostenhilfe für die Kündigungsschutzklage, weil hinreichende Erfolgsaussichten für die Klage bestünden. Zwar ergebe sich die Unwirksamkeit der Kündigung aufgrund der Kürze der Beschäftigungszeit nicht aus § 1 Abs. 1 KSchG. Eine Kündigung sei aber gem. § 242 BGB unwirksam, wenn sie gegen Treu und Glaube verstoße. Die Bestimmung von § 242 BGB könne hier zur Anwendung kommen, weil die Gründe für die Kündigung nicht von § 1 KSchG erfasst seien. Es gehe nicht um einen typischen Kündigungsgrund im Sinne von § 1 KSchG. Das Verhalten des Arbeitgebers sei willkürlich und menschenverachtend und verstoße gegen Treu und Glauben. (Thüringer LAG vom 19.06.2007 5 Ta 55/07)