Verdachtskündigung setzt auch bei langjährig beschäftigten Mitarbeitern keinen Nachweis der Täterschaft voraus
Das LAG Berlin-Brandenburg hat am 08.02.2012 entschieden (AZ. 24 Sa 1800/11), dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein könne, wenn aufgrund verschiedener Indizien eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass ein Arbeitnehmer eine Straftat oder schwerwiegende Pflichtverletzung begangen habe. Dies gelte auch bei einem langjährig bestehenden Arbeitsverhältnis. Die Täterschaft des Arbeitnehmers müsse hierfür nicht nachgewiesen werden.
Der Kläger war langjährig bei den beklagten Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörte die Versorgung externer Verkaufsstellen mit Blankofahrscheinrollen, mit denen Fahrscheine ausgedruckt werden können. Restrollen werden an die Beklagte zurückgegeben und in einem Tresor verwahrt. In einem besonders gesicherten Schulungsraum, zu dem der Kläger Zuganghatte, können die Mitarbeiter der Verkaufsstellen die Herstellung der Fahrscheine üben. Nachdem zwei Kundinnen, die mit dem Kläger verwandt bzw. freundschaftlich verbunden sind, innerhalb kurzer Zeit mehrere Jahreskarten und Tageskarten zur Erstattung eingereicht hatten, die in dem Schulungsraum hergestellt worden waren, kündigte die Beklagte nach weiteren Ermittlungen das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem LAG keinen Erfolg.
Die von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche Verdachtskündigung ist wirksam. Der Kläger ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dringend verdächtig, Fahrscheine hergestellt und vertrieben zu haben. Er hatte im streitigen Zeitraum Zugang zu den verwahrten Restrollen und zum Schulungsraum. Zudem war er während der Herstellung der Fahrscheine im Dienst. Berücksichtigt man darüber hinaus, dass er die Kundinnen, die die Fahrscheine zur Erstattung eingereicht hatten, kannte, so spricht eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass er an der illegalen Herstellung der Fahrscheine beteiligt war. Der dringende Tatverdacht berechtigte die Beklagte zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dem steht die langjährige Beschäftigung des Klägers nicht entgegen. Die Beklagte musste dem Kläger auch nicht eine Täterschaft nachweisen.
24 Sa 1800/11
24 Sa 1800/11