Verlängerung der Elternzeit nur bei Zustimmung durch den Arbeitgeber
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen wollen, müssen gem. § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG gegenüber dem Arbeitgeber erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit
genommen werden soll. Eine bereits festgelegte Elternzeit kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nach § 16 Abs. 3 S. 1 BEEG nur verlängern, wenn derArbeitgeber zustimmt.
Die Klägerin ist seit 2005 bei der Beklagten als Arbeiterin in Vollzeit beschäftigt. Am 3.1.2008 gebar sie ihr fünftes Kind und nahm deshalb bis 2.1.2009 Elternzeit in Anspruch. Mit Schreiben vom 8.12.2008 bat sie
die Beklagte erfolglos, der Verlängerung ihrer Elternzeit um ein weiteres Jahr zuzustimmen. Sie berief sich auf ihren Gesundheitszustand. Nachdem die Klägerin ab dem 5.1.2009 ihre Arbeit nicht wieder aufnahm, erteilte ihr die Beklagte eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens. Das ArbG gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte, der Verlängerung der Elternzeit zuzustimmen und die Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen. Das LAG wies die Klage insgesamt ab. Es vertrat die Auffassung, der Arbeitgeber dürfe die Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs frei verweigern. Die Beklagte habe nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt. Die Abmahnung sei berechtigt gewesen, da die Klägerin unentschuldigt der Arbeit fern geblieben sei. Auf die Revision der Klägerin hob das BAG das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.
Nach § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen wollen, gegenüber dem Arbeitgeber erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Eine damit festgelegte Elternzeit kann der Arbeitnehmer gem. § 16 Abs. 3 S. 1 BEEG nur verlängern, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Der Arbeitgeber muss nach billigem Ermessen entsprechend § 315 Abs. 3 BGB darüber entscheiden, ob er der Verlängerung der Elternzeit zustimmt.
Hierzu hat das LAG noch tatsächliche Feststellungenzu treffen. Es wird im zweiten Rechtsgang erneut darüber zu entscheiden haben, ob die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen ist.
9 AZR 315/10