Versetzung
Wie so oft, stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit einer Versetzung im funktionierenden Arbeitsverhältnis nur selten. Wenn es aber Störungen gibt oder der Betriebsrat übergangen wird, stellt sich die Situation schnell anders dar. Dabei ist zwischen der individualrechtlichen und der kollektivrechtlichen Ebene zu unterscheiden.
Individualrechtlich ist eine Versetzung immer zulässig, wenn diese vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist. Während dieses früher einfach zu bestimmen war, baut das Bundesarbeitsgericht seit der Geltung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Arbeitsverträge immer neue Hürden für Arbeitgeber auf. So soll beispielsweise die Übertragung einer anderen zumutbaren Tätigkeit schon dann nicht mehr möglich sein, wenn dem Mitarbeiter nach der Formulierung des Arbeitsvertrags auch unzumutbare Tätigkeiten hätten übertragen werden können. Infolge der Rechtsentwicklung der letzten Jahre bedarf es deshalb heute in vielen Fällen sogar einer Änderungskündigung oder einer einvernehmlichen Vertragsänderung, um die neue Tätigkeit arbeitsvertraglich zu fundieren.
Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt bei Versetzungen darüber hinaus die Beteiligung des Betriebsrates vor. Dabei unterscheidet das BetrVG nicht zwischen “Umsetzungen” und “Versetzungen”, sondern macht jede Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs von der Zustimmung des Betriebsrates abhängig, wenn diese
- voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet,
- mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
oder
Dabei kann der Betriebsrat seine Zustimmung aber keineswegs willkürlich verweigern; nur dann, wenn der Widerspruch binnen einer Frist von einer Woche schriftlich erklärt und im Widerspruch auf einen der in § 99 BetrVG genannten Gründe hinreichend Bezug genommen wird, ist der Widerspruch beachtlich.
Einem Arbeitnehmer kann aber auch bei einem Widerspruch des Betriebsrates im Regelfall nur geraten werden, der Versetzungsanweisung vorläufig – ohne Anerkennung ihrer Rechtmäßigkeit – zu folgen. Auch wenn die ohne wirksame Zustimmung des Betriebsrats erfolgte Versetzungsanweisung aus rechtlicher Sicht unwirksam sein mag, vermag der Arbeitnehmer häufig nicht einzuschätzen, ob der Widerspruch des Betriebsrates tatsächlich wirksam erfolgte oder ob dem Betriebsrat dabei nicht ein Fehler unterlaufen ist.