Verspätete Krankmeldung kann fristlose Kündigung rechtfertigen
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat am 19.01.2012 entschieden (AZ. 10 Sa 593/11), dass eine arbeitsvertragliche Regelung wirksam ist, wonach Arbeitnehmer ihre krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit schon am ersten Tag der Erkrankung anzeigen und durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachweisen müssen. Ein Verstoß hiergegen könne bei erschwerenden Umständen sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen, z.B. wenn der Arbeitnehmer auch auf eine Abmahnung keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreiche.
Der mit einem GdB von 50 schwerbehinderte Kläger war seit Anfang 2010 bei der Beklagten als Dachdeckerhelfer beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag enthielt folgende Regelung:
“Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen entschuldbaren Verhinderung den Grund und die voraussichtliche Dauer seiner Verhinderung unverzüglich, spätestens bis zu Beginn der üblichen Arbeitszeit mitzuteilen und im Krankheitsfall ab dem ersten Krankheitstag durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen.”
Nachdem er am Vortag angekündigt hatte, unter Rückenschmerzen zu leiden und deshalb einen Arzt aufsuchen zu wollen, erschien der Kläger ab dem 16.02.2011 nicht mehr zur Arbeit. Da er am 16.02. keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht hatte, erteilte ihm die Beklagte am 17.02. eine Abmahnung, die dem Kläger noch am selben Tag zugestellt wurde. Auch in den Folgetagen legte der Kläger keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, weshalb die Beklagte am 21.02.2011 das Zustimmungsverfahren für eine fristlose Kündigung einleitete. Erst daraufhin reichte der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein. Nach Zustimmung des Integrationsamts kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis dennoch am 04.03.2011 fristlos. Die hiergegen gerichtete Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG keinen Erfolg.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 04.03.2011 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden. Die Verletzung der Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit kann bei erschwerenden
Umständen nach entsprechender Abmahnung auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen (s. BAG, Urt. v. 15.01.1986 – 7 AZR 128/83).
Das LAG ging davon aus, dass der Kläger seine Anzeige- und Nachweispflichten im Zusammenhang mit seiner Arbeitsunfähigkeit hartnäckig und uneinsichtig verletzt hätte.
Entgegen der Auffassung des Klägers verstoße die vertragliche Anzeigepflicht nicht gegen die guten Sitten; er sei insbesondere nicht verpflichtet gewesen, die Beklagte über die Krankheitsursache zu informieren. Denn das Erfordernis, den “Grund” mitzuteilen, beziehe sich eindeutig auf die Mitteilung, ob eine “Arbeitsunfähigkeit oder eine sonstige entschuldbare Verhinderung” vorliege und damit nicht auf die ärztliche Diagnose.
Aus dem Umstand, dass der Kläger trotz Abmahnung nicht unverzüglich eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht hat, habe die Beklagte nach der Einschätzung des LAG nur den Schluss ziehen können, dass dem Kläger die Abmahnung völlig gleichgültig war. Sie habe deshalb befürchten müssen, dass sich ein gleichgelagertes Fehlverhalten schon in naher Zukunft wiederholen würde. Einen solchen Verlauf des Arbeitsverhältnisses habe sie nicht hinnehmen müssen.
10 Sa 593/11
10 Sa 593/11