Vertragsgestaltung und -überprüfung
Da von den gesetzlichen Regelungen der §§ 84 ff. HGB teilweise nicht zum Nachteil des Handelsvertreters abgewichen werden kann, stützen sich Unternehmer in der Praxis häufig auf unwirksame Klauseln, ohne dass dies dem Handelsvertreter bewusst ist. Dieser geht regelmäßig davon aus, dass der geschlossene Vertrag einzuhalten ist, ohne sich Gedanken über ggf. unwirksame Klauseln zu machen.
Das Stützen des Unternehmers auf letztlich mangels Abdingbarkeit gesetzlicher Regelungen unwirksame Klauseln geschieht nicht nur im Bereich der Musterkosten (siehe oben: Kostentragungspflicht des Unternehmers), sondern auch hinsichtlich der Provisionsklauseln und Wettbewerbsabreden sowie in weiteren Bereichen.
Im Übrigen kann sich die Unwirksamkeit einzelner Klauseln auch aus den Regelungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305 ff. BGB ergeben, die teilweise auch in Handelsvertreterverträgen zu beachten sind, soweit die Vorschriften keinen „Verbraucher“ voraussetzen.
Wir empfehlen Ihnen daher, Ihre Verträge von uns überprüfen zu lassen. Selbstverständlich erstellen wir Ihnen auch gerne neue Handelsvertreterverträge und/oder begleiten Sie bei den Vertragsverhandlungen und wirken bei der Überarbeitung der vom Vertragspartner vorgelegten Verträge zu Ihren Gunsten mit.