BAG: Verwirkung des Widerspruchsrechts beim Betriebsübergang
Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 24.08.2017 konkrete Anforderungen an die Verwirkung des Widerspruchsrechts von übergegangenen Arbeitnehmern gemäß § 613a Abs. 6 BGB aufgestellt. Danach führe die widerspruchslose Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber über einen Zeitraum von sieben Jahren regelmäßig zur Verwirkung des Widerspruchsrechts.
Die Klägerin war seit dem 01.11.1995 bei der Beklagten als Mitarbeiterin im Betrieb K beschäftigt. Der Betrieb K ging am 01.09.2007 im Wege des Betriebsübergangs von der Beklagten auf die VCS GmbH über. Hierüber war die Klägerin durch Unterrichtungsschreiben vom 26.07.2007 informiert worden. Diese Unterrichtung erfolgte fehlerhaft, da sie den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB nicht entsprach.
Erst mit Schreiben vom 30.07.2014 – sechs Jahre und zehn Monate nach dem Betriebsübergang -widersprach die Klägerin gegenüber der Beklagten dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses auf die VCS GmbH.
Mit Ihrer am 11.11.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin unter anderem die Feststellung begehrt, dass über den 01.09.2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten besteht.
Das Bundesarbeitsgericht stellte im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung fest, dass ein Zeitraum der Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber von sieben Jahren regelmäßig geeignet ist, bei dem bisherigen Arbeitgeber ein schutzwürdiges Vertrauen dahin zu begründen, dass der Arbeitnehmer den neuen Inhaber endgültig als seinen Arbeitgeber akzeptiert hat und sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben wird.
Das Widerspruchsrecht ist ein Gestaltungsrecht, dessen Ausübung bewirkt, dass die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 BGB nicht eintreten. Nach § 613a Abs. 6 BGB kann der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB widersprechen. Die Widerspruchsfrist wird dabei nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung in Lauf gesetzt (BAG, Urteil vom 19.11.2015 – 8 AZR 773/14).
Das Bundesarbeitsgericht stellte dazu fest, dass die widerspruchslose Weiterarbeit des Arbeitnehmers für den neuen Inhaber zur Verwirkung des Widerspruchsrechts führt. Dies setze jedoch zum einen voraus, dass der Arbeitnehmer im Rahmen einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB von den dort genannten Personen über den mit dem Betriebsübergang verbundenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Mitteilung des Zeitpunkts oder des geplanten Zeitpunkts sowie des Gegenstandes des Betriebsübergangs und des Betriebsübernehmers – sog. grundlegende Informationen – in Textform in Kenntnis gesetzt und über sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB belehrt wurde (BAG, Urteil vom 19.11.2015 – 8 AZR 773/14). Zum anderen muss der Arbeitnehmer über einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren für den neuen Inhaber tätig gewesen sein. In einem solchen Fall ist das Widerspruchsrecht regelmäßig verwirkt.
Den Zeitraum von sieben Jahren, der frühestens mit dem Betriebsübergang beginnt, hat das Bundesarbeitsgericht als Mittelwert aus der Regelverjährung des § 195 BGB von drei Jahren und der Anfechtungsfrist des § 121 Abs. 2 BGB von zehn Jahren gebildet.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesarbeitsgericht zwar eine Verwirkung abgelehnt, dies jedoch mit der Begründung, die für die Verwirkung maßgebliche Frist von sieben Jahren sei bei Ausübung des Widerspruchs am 30.07.2014 noch nicht abgelaufen.
Hinweise von Rechtsanwalt Adrian Kalb:
Das vorliegende Urteil des Bundesarbeitsgerichts lässt Arbeitgeber sicherlich aufatmen, da nunmehr höchstrichterlich ein konkretes Zeitmoment für den Eintritt der Verwirkung festgestellt wurde. Gleichwohl handelt es sich bei einem Zeitraum von sieben Jahren um eine lange Dauer, während der zwischen den Parteien keine Rechtssicherheit besteht. Es sollte daher bereits bei der Ausfertigung von Unterrichtungsschreiben höchstes Augenmerk auf eine ordnungsgemäße Unterrichtung im Sinne des § 613a Abs. 5 BGB gelegt werden, um das wirtschaftliche Risiko durch einen später erhobenen Widerspruch möglichst gering zu halten.
Gericht:
BAG
Aktenzeichen:
8 AZR 265/16
Datum der Entscheidung:
24.08.2017