VG Berlin: Urlaubsabgeltung für Beamte bei Ruhestand nach Dienstunfähigkeit


Die Klägerin war Beamtin des Landes Berlin und aufgrund eines Dienstunfalles seit Dezember 2003 dienstunfähig. Sie wurde mit Ablauf des 30.11.2006 in Ruhestand versetzt und verlangte später Urlaubsabgeltung für die Jahre 2004 bis 2006, was vom Land Berlin abgelehnt wurde.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat der Klage stattgegeben und das Land Berlin zur Zahlung einer Urlaubsabgeltung verurteilt.

Zur Begründung verweist das Verwalungsgericht auf die Richtlinie 2003/88/EG, die einen Mindesturlaub für alle Arbeitnehmer vorsehe. Zu den Arbeitnehmern im Sinne der europäischen Richtlinien ge-hören nach Auffassung des VG Berlin auch Beamtinnen und Beamte. Aus dieser Richtlinie ergebe sich ein Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub von 4 Wochen, der abzugelten sei, wenn der Urlaub wegen Dienstunfähigkeit nicht mehr genommen werden könne. (VG Berlin vom 10.06.2010, VG 5 K 75.09)

Hinweise von Rechtsanwalt Rolf-Christian Otto: Nachdem der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 20.01.2009 bereits feststellte, dass der Mindesturlaub von 4 Wochen für Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, zur Anwendung kommt und nicht aufgrund Krankheit verfallen darf, hat das VG Berlin diese Ent-scheidung erstmalig auf Beamte übertragen. Von anderen Verwaltungsgerichten vorgetragene Argumente wurden dabei vom VG Berlin ausdrücklich zurückgewiesen. So stellt das VG Berlin klar, dass die europäische Richtlinie unmittelbar für das Land Berlin zur Anwendung kommt, da das Land Berlin als Teil des Staates an diese Richtlinie gebunden sei und die Umsetzungsfrist abgelaufen sei. Es sei ferner unerheblich, ob sich ein Anspruch auf Urlaub als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung ergebe, wie es bei Arbeitnehmern der Fall sei, oder ob dieser Anspruch wie bei Beamten aus dem Fürsorgeprinzip resultiere.
Das VG Berlin hat die Berufung zugelassen. Die Entscheidung ist mithin noch nicht rechtskräftig.

Aktenzeichen:

VG 5 K 75.09

VG 5 K 75.09

VG 5 K 75.09