Volles Leistungsentgelt nach TVöD setzt Dienstvereinbarung über Verteilung des Gesamtvolumens voraus
Das BAG hat am 16.05.2012 entschieden (AZ. 10 AZR 202/11), dass Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst nur dann einen Anspruch auf vollständige Auskehrung des für Leistungsentgelte zur Verfügung stehenden Gesamtvolumens haben, wenn eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung Kriterien für die Verteilung aufstellt. Aus Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck von § 18 TVöD i.V.m. der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 folgert das BAG, dass lediglich ein undifferenziertes Leistungsentgelt auszuzahlen ist, welches das Gesamtvolumen nur etwa zur Hälfte ausschöpft, solange eine solche Dienst- oder Betriebsvereinbarung fehlt.
Nach dem auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten anwendbaren § 18 Abs. 3 TVöD (VKA) wird für die vom Arbeitgeber zu zahlenden Leistungsentgelte ein Gesamtvolumen gebildet, dessen Verteilung durch Dienst- oder Betriebsvereinbarung nach dort festzulegenden Kriterien zu erfolgen hat. Ohne eine solche Vereinbarung erhalten die Arbeitnehmer ein undifferenziertes Leistungsentgelt, das das Gesamtvolumen nur etwa zur Hälfte ausschöpft. Nach der Protokollerklärung zu § 18 Abs. 4 erhöht sich das Leistungsentgelt im Folgejahr um den Restbetrag des Gesamtvolumens aus dem Vorjahr. Weder 2008 noch 2009 bestand bei der Beklagten eine Dienstvereinbarung i.S.v. § 18 TVöD; für 2008 und 2009 zahlte sie dem Kläger jeweils ein undifferenziertes Leistungsentgelt i.H.v. 6 % des Tabellenentgelts. Das BAG hat nunmehr entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines höheren Leistungsentgelts hat.
10 AZR 202/11
10 AZR 202/11
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