Zentral-KODA: Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch im kirchlichen Dienst ist arbeitsrechtlich unwirksam
Mit Wirkung zum 1. Januar 2020 ist die „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ ebenso durch Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in allen Diözesen in Kraft getreten, wie die „Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“. Inhaltlich gehen die Ordnungen auf einen Beschluss des Ständigen Rats der Deutschen Bischofskonferenz am 18. November 2019 zurück.
Die Inkraftsetzungen erfolgten jedoch hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Regelungen unter Missachtung des Dritten Weges ohne die erforderliche Beschlussfassung der jeweils zuständigen KODA. Daher entfalten diese Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im verfasst-kirchlichen Bereich und der Caritas erst dann rechtliche Wirkung, wenn sie von den zuständigen arbeitsrechtlichen Kommissionen im Sinne des Artikels 7 Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse beschlossen worden sind.
Hinweise von Rechtsanwalt Dr. Norbert Gescher:
Es ist mehr als bedauerlich, dass die deutschen Bischöfe in zwei derart wichtigen Regelungen die notwendige Einhaltung des Dritten Weges missachtet haben und damit gleichzeitig dessen weitere verbindliche Anwendung gefährden. Umso wichtiger ist, dass die zuständigen Kommissionen so schnell als möglich die Beratungen aufnehmen und unter Einhaltung des Weges der von der Grundordnung vorgegebenen paritätischen Rechtssetzung verbindliche arbeitsrechtliche Regelungen schaffen. Bis dahin aber entfalten die Ordnungen keinerlei arbeitsrechtliche Verbindlichkeit.