Zur Wirksamkeit befristeter Arbeitsverhältnisse älterer Arbeitnehmer
Das Arbeitsverhältnis eines über 58 Jahre alten Arbeitnehmers konnte auf der Grundlage des TzBfG a.F. ohne Sachgrund nicht wirksam befristet werden, wennzu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang bestand. Ein solcher ist
auch gegeben, wenn dem letzten befristeten Vertrag mehrere befristete Verträge vorangegangen waren, die sich nahtlos an ein beendetes unbefristetes Arbeitsverhältnis angeschlossen hatten.
Die im April 1945 geborene Klägerin war bei der Beklagten, einer Lutffahrtgesellschaft, als Flugbegleiterin beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer tarifvertraglichen Altersgrenze mit der Vollendung
des 55. Lebensjahrs im April 2000. In der Folgezeit schlossen die Parteien mehrere jeweils auf ein Jahr befristete, sich nahtlos aneinander
anschließende Arbeitsverträge, den letzten für die Zeit vom 1.5.2004 bis 30.4.2005. Mit ihrer Klage machte die Klägerin die Unwirksamkeit der letzten Befristung geltend. Die Beklagte berief sich auf § 14 Abs. 3 S. 1 TzBfG in der vom 1.1.2003 bis zum 30.4.2007 geltenden Fassung (TzBfG a.F.).
Das LAG gab der Klage statt. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem BAG keinen Erfolg.
Die Befristung kann nicht auf § 14 Abs. 3 S. 1 TzBfG a.F. gestützt werden, da zwischen dem letzten befristeten Vertrag und dem früheren, im April 2000 beendeten Arbeitsverhältnis ein enger sachlicher Zusammenhang i.S.v. § 14 Abs. 3 S. 2 TzBfG a.F. bestand. Das Arbeitsverhältnis eines über 58 Jahre alten Arbeitnehmers konnte auf der Grundlage des TzBfG a.F. ohne Sachgrund nicht wirksam befristet werden, wenn dem letzten befristeten Vertrag mehrere befristete Verträge vorangegangen waren, die sich nahtlos an ein beendetes unbefristetes Arbeitsverhältnis angeschlossen hatten.
Nach § 14 Abs. 3 S. 1 TzBfG a.F. bedur0e die Befristung eines Arbeitsvertrags keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hatte. Nach § 14 Abs. 3 S. 2 TzBfG a.F. war die Befristung nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang bestand. Ein solcher ist auch gegeben, wenn dem befristeten Vertrag nicht unmittelbar ein unbefristeter Vertrag
vorausging, sondern in der Zeit zwischen dem letzten befristeten und dem früheren unbefristeten Vertrag mehrere sich jeweils nahtlos aneinander anschließende befristete Verträge lagen. § 14 Abs. 3 S. 2 TzBfG a.F. ist auch anwendbar, wenn das frühere Arbeitsverhältnis aufgrund einer
tarifvertraglichen Altersgrenze endete. Zwar unterliegen tarifvertragliche Altersgrenzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle. Arbeitsverträge, die auf unbestimmte Zeit geschlossen werden und lediglich einer allgemeinen tariflichen Altersgrenze unterfallen, sind aber i.S.v. § 14 Abs. 3 S. 2TzBfG
a.F. “unbefristet”. Dies folgt insbes. aus dem Sinnund Zweck der Vorschrift, die andernfalls ihren Anwendungsbereich weitgehend verlöre.
7 AZR 253/07