ANWALTSVERGÜTUNG

Wie bemisst sich eigentlich die Vergütung des Anwaltes? Was habe ich zu zahlen? Und was ist mit meiner Rechtsschutzversicherung?

Gesetzliche Basis für das Honorar eines Rechtsanwalts ist seit dem 01.07.2004 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das die bis dahin geltende Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) abgelöst hat. Dabei wird das Anwaltshonorar im Wesentlichen durch zwei Faktoren bestimmt. Zum einen durch den so genannten Gegenstandswert, der sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers bestimmt; bei der Durchsetzung einer Forderung regelmäßig durch den objektiven Geldwert. In nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten (z. B. Ehescheidung, Baugenehmigung, Kündigung, Gewerbeerlaubnis, Vertragsgestaltung) ist der Gegenstandswert teils den besonderen gesetzlichen Vorschriften, teils der umfangreichen Rechtsprechung zu entnehmen. Im gerichtlichen Verfahren wird er regelmäßig vom Gericht festgesetzt.

Von dem Honorar, welches durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmt wird, können Anwalt und Mandant einvernehmlich im Rahmen einer Gebührenvereinbarung abweichen. Wenn Sie weitergehende Informationen wünschen, sprechen Sie bitte den mit der Bearbeitung des Mandats betrauten Kollegen unmittelbar an. Ergänzende Informationen können Sie außerdem den Internetseiten der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de) bzw. des Deutschen Anwaltsvereins (www.anwaltverein.de ) entnehmen.

Vielleicht haben Sie ja eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Beachten Sie bitte, dass diese erst eintrittspflichtig ist, nachdem eine Wartezeit nach Abschluss des Versicherungsvertrages abgelaufen ist. Meist beträgt diese Frist drei Monate. Außerdem muss ein “Rechtsschutzfall” eingetreten sein; in vielen Fällen einer vorsorglichen Beratung kann das bedeuten, dass die Ihre Rechtsschutzversicherung nicht eintrittspflichtig ist.

Scheuen Sie sich dennoch nicht, uns anzusprechen. Wir haben noch immer eine Lösung gefunden, um unseren Mandanten zu ihrem guten Recht zu verhelfen.