KAGH Zulassung der Revision zur Frage der Überschreitung paritätisch gesetzter Entgeltordnung
Ein katholischer Klinikbetreiber im Anwendungsbereich der AVR-Caritas hatte einzelnen Mitarbeitenden Zulagen gewährt, für die es in den AVR-Caritas keine Anspruchsgrundlage gibt. Die Mitarbeitervertretung hatte gerügt, dass sie vor der Gewährung der Zulage nicht beteiligt worden sei. Nach ihrer Einschätzung sei die Gewährung von Zulagen, für die keine Rechtsgrundlage im paritätisch gesetzten Recht besteht, unzulässig. Nach […]