BAG: Die auf zwei Wochen verkürzte Kündigungsfrist während einer vereinbarten Probezeit gilt nur bei eindeutiger Vertragsgestaltung
Sieht der vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsvertrag neben einer pauschal auf einen Tarifvertrag verweisenden Klausel und einer Probezeitklausel, eine Kündigungsfrist von sechs Wochen vor, so geht die arbeitsvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist vor. Denn ein durchschnittlicher nicht rechtskundiger Arbeitnehmer kann allein der Vereinbarung einer Probezeit nicht entnehmen, dass in der Probezeit die zweiwöchige Kündigungsfrist des § 622 Abs. […]