“Der dritte Weg” – Arbeitsrechtliche und mitbestimmungsrechtliche Ausgestaltung eines unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers
Trotz erheblicher Anstrengungen der Betreiber von Übertragungsnetzen verstummen die Forderungen nach einer weitergehenden Entflechtung vertikal integrierter Energieversorgungsunternehmen nicht. Der jüngste Entwurf einer neuen EU-Richtlinie sieht deshalb eine weitere Verschärfung der Entflechtungsbestimmungen vor. Dabei sind die ursprünglichen Vorstellungen der EU-Kommission, die den Übertragungsnetzbetreibern nur die Alternativen des “Owndership Unbundling” und des “Independent System Operator” (ISO) gelassen hätte, um Regelungen zum “Independent Transmission Operator” (ITO), die in Deutschland auch als “Dritter Weg” bezeichnet werden, ergänzt worden. Der “Dritte Weg” ermöglichst den Verbleib des Übertragungsnetzbetreibers im Konzern und stellt gleichzeitig seine Unabhängigkeit durch einschneide Maßnahmen sicher. In diesem Workshop werden die arbeits- und mitbestimmungsrechlichen Folgen der Richtlinie und mögliche Ausgestaltungsalternativen vertieft.
Ausgangslage
Rechtliche Anforderungen an den ITO
- Eigentum am Übertragungsnetz
- Zuordnung des Personals
- Konzerninterne Dienstleistungen
- Auftritt hinsichtlich Marke, Geschäftsräume, IT
- Aufsichtsrat und Mitbestimmung
- ITO als Konzernunternehmen – Mitbestimmung im Konzernbetriebsrat
Die weiteren Schritte
- Befähigung des Übertragungsnetzbetreibers zur Erfüllung seiner Aufgaben ohne Inanspruchnahme von Konzerndienstleistungen
- Rechtsformänderungen?
- Gesellschafterwechsel?
Arbeitsrechtliche Folgen
- Arbeitsverträge
- Betriebsvereinbarungen
- Tarifverträge
Informations- und Mitbestimmungsrechte von Betriebsrat, Wirtschaftsausschuss und Aufsichtsrat
Mögliche Inhalte einer Überleitungsvereinbarung
- Mitglieder von Betriebsräten
- Mitglieder von Wirtschaftsausschüssen
Rechtsanwalt Rolf-Christian Otto, Fachanwalt für Arbeitsrecht
25.02.2009, Wuppertal